Welche E-Scooter sind in Österreich ab 1. Mai 2026 legal

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Seit 1. Mai 2026 gelten in Österreich neue und präziser formulierte Regeln für E-Scooter.

Bei der Beurteilung eines Fahrzeugs reicht es nicht mehr aus, ausschließlich auf die Begrenzung auf 25 km/h oder auf die vom Hersteller angegebene Nennleistung des Motors zu achten.

Entscheidend sind die tatsächlichen technischen Eigenschaften des gesamten Fahrzeugs und insbesondere die gesetzlich genannte Höchstleistung.

Wann gilt ein Fahrzeug in Österreich als E-Scooter?

Ein E-Scooter ist nach der seit 1. Mai 2026 geltenden gesetzlichen Definition ein elektrisch angetriebenes, einspuriges Fahrzeug mit:

  • einer Höchstleistung von nicht mehr als 600 Watt,
  • einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
  • einer Lenkstange,
  • einem Trittbrett,
  • einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und
  • keiner Sitzvorrichtung.

Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, fällt das Fahrzeug unter die österreichischen E-Scooter-Regeln.

Ein Fahrzeug mit Sitz ist daher kein E-Scooter im Sinne dieser Bestimmung. Auch Fahrzeuge mit größeren Rädern oder einer höheren Höchstleistung können einer anderen Fahrzeugkategorie zuzuordnen sein.

Was bedeutet „Höchstleistung von höchstens 600 Watt“?

Das Gesetz verwendet bei E-Scootern ausdrücklich den Begriff „Höchstleistung“.

Es spricht nicht von einer Nenndauerleistung und auch nicht ausdrücklich von einer kurzfristigen Peakleistung.

Genau daraus ergibt sich in der Praxis ein Problem: Hersteller und Händler verwenden sehr unterschiedliche Leistungsangaben.

Häufig finden sich in Produktbeschreibungen Begriffe wie:

  • Nennleistung,
  • Dauerleistung,
  • maximale Motorleistung,
  • Peak Power,
  • Spitzenleistung,
  • Controllerleistung oder
  • elektrische Eingangsleistung.

Diese Werte sind technisch nicht automatisch miteinander vergleichbar.

Ein Motor, der beispielsweise als 500-Watt-Motor bezeichnet wird, kann durch den Controller kurzfristig mit einer deutlich höheren elektrischen Leistung betrieben werden.

Die bloße Angabe „500 Watt Motorleistung“ reicht daher nicht aus, um die Zulässigkeit eines E-Scooters eindeutig zu beurteilen.

Warum die Motoraufschrift allein nicht genügt

Die tatsächlich abrufbare Leistung eines E-Scooters hängt nicht nur vom Motor ab.

Relevant sind unter anderem:

  • die Batteriespannung,
  • der maximal freigegebene Batteriestrom,
  • die Strombegrenzung des Controllers,
  • die Motorsteuerung,
  • die Software,
  • die Temperaturregelung und
  • die Konfiguration des Gesamtfahrzeugs.

Vereinfacht ausgedrückt ergibt sich die elektrische Leistung aus Spannung und Strom.

Ein mit 48 Volt betriebenes System erreicht bei 20 Ampere bereits eine elektrische Aufnahmeleistung von rund 960 Watt.

Bei 30 Ampere wären es rund 1.440 Watt.

Das bedeutet nicht automatisch, dass diese elektrische Eingangsleistung vollständig als mechanische Motorleistung zur Verfügung steht. Es zeigt aber, warum die reine Motorbezeichnung keine verlässliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Gesamtfahrzeugs ist.

Reicht eine Begrenzung auf 25 km/h aus? Nein.

Ein E-Scooter kann elektronisch auf 25 km/h begrenzt sein und trotzdem eine Höchstleistung von mehr als 600 Watt besitzen. In diesem Fall erfüllt er die gesetzliche E-Scooter-Definition nicht. Auch ein sogenannter Offroad-Scooter wird nicht automatisch legal, wenn lediglich die Geschwindigkeit per Display, App oder Software auf 25 km/h reduziert wird. Eine reine Geschwindigkeitsdrosselung verändert die technisch verfügbare Höchstleistung des Antriebssystems normalerweise nicht.

Kann ein leistungsstarker Scooter nachträglich legalisiert werden?

Eine fachgerechte technische Anpassung kann grundsätzlich möglich sein. Sie ist aber aufwendiger als eine einfache Änderung der Geschwindigkeitseinstellung. Für eine belastbare Leistungsbegrenzung können je nach Fahrzeug unter anderem erforderlich sein:

  • ein anderer Controller,
  • eine dauerhaft programmierte Strombegrenzung,
  • eine gesperrte oder geschützte Softwarekonfiguration,
  • ein angepasster Motor,
  • ein Austausch des Motors,
  • eine Anpassung von Batterie und Antriebssystem sowie
  • eine nachvollziehbare technische Dokumentation.

Eine leicht rückstellbare Einstellung im Display oder in einer App ist kein verlässlicher Nachweis einer dauerhaften Begrenzung.

Ob ein bestimmtes Fahrzeug nach einer Umrüstung tatsächlich der gesetzlichen Definition entspricht, muss daher immer im Einzelfall beurteilt werden.

Welche Ausstattung ist seit 1. Mai 2026 vorgeschrieben?

Ein E-Scooter muss für die Verwendung im öffentlichen Verkehr entsprechend ausgerüstet sein.

Dazu gehören insbesondere:

  • eine wirksame Bremsvorrichtung,
  • eine Klingel oder eine andere geeignete akustische Warneinrichtung,
  • weiße Rückstrahler oder Rückstrahlfolien nach vorne,
  • rote Rückstrahler oder Rückstrahlfolien nach hinten,
  • gelbe Rückstrahler oder Rückstrahlfolien zur Seite,
  • ein weißes, ruhendes Vorderlicht,
  • ein rotes Rücklicht und
  • gelbe Fahrtrichtungsanzeiger an den Enden der Lenkergriffe.

Die Blinker müssen so ausgeführt sein, dass ihr Licht nach vorne und nach hinten erkennbar ist. Die Verpflichtung zur Ausstattung mit Blinkern betrifft grundsätzlich auch bereits vorhandene E-Scooter, die im öffentlichen Verkehr verwendet werden.

Sind zwei unabhängige Bremsen vorgeschrieben?

Die gesetzliche Regelung verlangt eine wirksame Bremsvorrichtung. Zwei voneinander unabhängige Bremssysteme werden für E-Scooter nicht ausdrücklich als allgemeine Mindestvoraussetzung genannt.

Aus technischer und sicherheitsbezogener Sicht sind zwei wirksame Bremssysteme dennoch eindeutig zu empfehlen. Gerade bei schwereren, leistungsstärkeren oder schnell beschleunigenden Fahrzeugen sollte die Bremsanlage regelmäßig überprüft werden.

Wo darf mit einem E-Scooter gefahren werden?

Für E-Scooter gelten grundsätzlich die Verhaltensvorschriften für Radfahrer. Vorhandene benützungspflichtige Radfahranlagen müssen verwendet werden. Ist keine entsprechende Radfahranlage vorhanden, darf grundsätzlich die Fahrbahn benutzt werden. Nicht erlaubt ist das Fahren insbesondere:

  • auf Gehsteigen,
  • auf Gehwegen,
  • über Schutzwege und
  • in Fußgängerzonen, sofern dort das Radfahren nicht ausdrücklich gestattet ist.

In freigegebenen Fußgängerzonen muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Ein allgemeines Fahrverbot auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h besteht für gesetzeskonforme E-Scooter nicht allein aufgrund des dort geltenden Tempolimits.

Braucht ein legaler E-Scooter eine Zulassung?

Ein E-Scooter, der sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, gilt nicht als zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug. Daher sind grundsätzlich nicht erforderlich:

  • eine behördliche Zulassung,
  • ein Kennzeichen,
  • ein Versicherungskennzeichen oder
  • ein Führerschein.

Dennoch sollte geprüft werden, ob Schäden aus der Verwendung des E-Scooters von einer privaten Haftpflicht- oder Haushaltsversicherung umfasst sind.

Was passiert bei mehr als 600 Watt?

Ein Fahrzeug mit einer Höchstleistung von mehr als 600 Watt fällt nicht mehr unter die gesetzliche österreichische E-Scooter-Definition. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass es einfach als Moped angemeldet werden kann.

Für eine Zulassung als Kraftfahrzeug wären unter anderem eine geeignete Fahrzeugklasse, eine Typgenehmigung, entsprechende Fahrzeugpapiere oder möglicherweise eine Einzelgenehmigung erforderlich. Viele leistungsstarke Steh-Scooter verfügen über keine europäische Typgenehmigung für den Straßenverkehr. Solche Fahrzeuge können daher trotz Beleuchtung, Bremsen und Geschwindigkeitsbegrenzung möglicherweise überhaupt nicht regulär für den öffentlichen Verkehr zugelassen werden.

Reicht eine CE-Kennzeichnung aus? Nein.

Eine CE-Kennzeichnung bestätigt grundsätzlich, dass ein Produkt bestimmte europäische Produkt- und Sicherheitsvorschriften erfüllt. Sie ist jedoch kein Nachweis dafür, dass ein E-Scooter die österreichischen straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Aus einer CE-Kennzeichnung lässt sich insbesondere nicht automatisch ableiten, dass:

  • die Höchstleistung maximal 600 Watt beträgt,
  • die Bauartgeschwindigkeit maximal 25 km/h beträgt,
  • die vorgeschriebene Ausstattung vorhanden ist oder
  • das Fahrzeug im österreichischen öffentlichen Verkehr verwendet werden darf.

Was ist mit einer deutschen ABE?

Eine deutsche Allgemeine Betriebserlaubnis, kurz ABE, ist ein Instrument des deutschen Zulassungsrechts. Sie kann ein hilfreicher technischer Hinweis sein, ist aber kein eigenständiger österreichischer Zulässigkeitsnachweis. Für Österreich sind die österreichischen gesetzlichen Anforderungen und die konkrete technische Ausführung des Fahrzeugs maßgeblich. Ein Scooter kann daher eine deutsche ABE besitzen und trotzdem nicht alle seit 1. Mai 2026 geltenden österreichischen Anforderungen erfüllen. Das betrifft beispielsweise die österreichische Leistungsgrenze oder die verpflichtenden Blinker an den Lenkerenden.

Sind „Austria Edition“-Modelle automatisch legal? Nein.

Bezeichnungen wie:

  • Austria Edition,
  • Österreich-Version,
  • EU-Version,
  • Street Version oder
  • 25-km/h-Version

sind keine geschützten behördlichen Zulassungsbezeichnungen. Sie sind zunächst lediglich Produkt- oder Marketingbezeichnungen des Herstellers beziehungsweise Händlers. Vor dem Kauf sollte deshalb geprüft werden, ob für die konkrete Fahrzeugversion nachvollziehbare technische Unterlagen vorliegen.

Wesentlich sind insbesondere:

  • Bauartgeschwindigkeit maximal 25 km/h,
  • Höchstleistung des Gesamtfahrzeugs maximal 600 Watt,
  • keine Sitzvorrichtung,
  • Felgendurchmesser maximal 300 mm,
  • vorgeschriebene Beleuchtung,
  • vorgeschriebene Rückstrahler und
  • Blinker an beiden Lenkerenden.

Warum veröffentlichen wir derzeit keine pauschale Modellliste?

Viele Hersteller nennen in ihren technischen Daten nur die Nennleistung des Motors. Gleichzeitig wird bei denselben Modellen häufig mit deutlich höheren Werten wie „Peak Power“, „Max Power“ oder „Maximum Output“ geworben. Zusätzlich können Fahrzeuge mit derselben Modellbezeichnung je nach Land, Produktionsserie, Software, Controller und Händlerausführung unterschiedliche technische Eigenschaften besitzen.

Aus diesem Grund wäre eine pauschale Aussage wie „Modell XY ist in Österreich legal“ ohne Prüfung der konkreten Ausführung nicht seriös. Besonders bei leistungsstärkeren Modellen von Segway-Ninebot, NAVEE, Kukirin, Xiaomi, SoFlow, NIU oder anderen Herstellern muss die genaue Version geprüft werden. Die Begrenzung auf 25 km/h allein ist kein ausreichender Nachweis.

Welche Unterlagen sollte man sich vor dem Kauf geben lassen?

Wir empfehlen, vor dem Kauf eine schriftliche Bestätigung des Herstellers, Importeurs oder Händlers einzuholen. Diese sollte möglichst eindeutig bestätigen:
Die Höchstleistung des serienmäßigen Gesamtfahrzeugs beträgt nicht mehr als 600 Watt und die Bauartgeschwindigkeit beträgt nicht mehr als 25 km/h.

Zusätzlich sollten die vollständigen technischen Daten und die Bedienungsanleitung vorliegen. Eine reine mündliche Zusage des Verkäufers oder eine Produktbeschreibung in einem Onlineshop bietet im Zweifelsfall nur wenig Sicherheit.

Was gilt für bereits vorhandene E-Scooter?

Auch bei einem bereits vorhandenen E-Scooter sollte überprüft werden, ob das Fahrzeug die seit 1. Mai 2026 geltenden Voraussetzungen erfüllt. Besonders zu kontrollieren sind:

  • die Bauartgeschwindigkeit,
  • die Höchstleistung,
  • die Ausführung des Controllers,
  • mögliche Leistungs- oder Geschwindigkeitsmodi,
  • die Beleuchtung,
  • die Rückstrahler,
  • die Bremsanlage und
  • die vorgeschriebenen Lenkerendenblinker.

Wurde der Scooter ursprünglich mit einer höheren Geschwindigkeit oder Leistung ausgeliefert und später lediglich über das Display oder eine App begrenzt, sollte nicht automatisch von einer gesetzeskonformen Ausführung ausgegangen werden. Im Zweifelsfall ist eine technische Begutachtung sinnvoll.

Hinweis zur früheren Fassung dieses Beitrags

Die ursprüngliche Fassung dieses Beitrags wurde nach rein technischen Gesichtspunkten erstellt, bevor die neue gesetzliche Regelung endgültig ausformuliert und veröffentlicht war. Zu diesem Zeitpunkt war insbesondere noch nicht ausreichend klar, wie die Leistungsgrenze gesetzlich bezeichnet und abgegrenzt werden würde. Die frühere Modellübersicht orientierte sich daher vor allem an:

  • den angegebenen Motor-Nennleistungen,
  • der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 25 km/h,
  • den damaligen Herstellerangaben und
  • der bisherigen Marktpraxis.

Seit 1. Mai 2026 verwendet das Gesetz ausdrücklich den Begriff „Höchstleistung“. Aus diesem Grund haben wir diesen Beitrag überarbeitet und die bisherige pauschale Empfehlung einzelner Modelle entfernt.

Wir bedanken uns ausdrücklich bei aufmerksamen Leserinnen und Lesern, die uns auf die Problematik der unterschiedlichen Leistungsangaben hingewiesen haben. Solche Rückmeldungen helfen dabei, technische Informationen laufend zu überprüfen und an die aktuelle Rechtslage anzupassen.

Unsere Empfehlung

Verlassen Sie sich beim Kauf eines E-Scooters nicht nur auf die Angabe „25 km/h“ und nicht ausschließlich auf die aufgedruckte Nennleistung des Motors. Prüfen Sie die konkrete Fahrzeugversion und lassen Sie sich die maßgeblichen technischen Eigenschaften schriftlich bestätigen.

Besonders vorsichtig sollte man sein, wenn:

  • eine Nennleistung von höchstens 600 Watt angegeben wird,
  • gleichzeitig aber mit einer deutlich höheren Peakleistung geworben wird,
  • verschiedene Fahrmodi vorhanden sind,
  • eine App die Leistungsbegrenzung verändern kann,
  • das Fahrzeug ursprünglich schneller als 25 km/h ausgeliefert wurde oder
  • keine eindeutige Bestätigung für die österreichische Version vorliegt.

Kann der Hersteller oder Händler nicht nachvollziehbar bestätigen, dass die Höchstleistung des serienmäßigen Gesamtfahrzeugs maximal 600 Watt beträgt, sollte das Modell nicht als eindeutig legaler E-Scooter für Österreich beworben oder empfohlen werden.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen technischen und rechtlichen Orientierung. Er ersetzt keine individuelle behördliche, versicherungsrechtliche oder juristische Beurteilung. Da technische Ausführungen, Softwarestände und länderspezifische Modellversionen voneinander abweichen können, muss jedes Fahrzeug anhand seiner konkreten Daten beurteilt werden